In einer Stellungnahme vom 10. Juli 2019 hat der Staatsrat willkommene Erläuterungen zu der Möglichkeit vorgelegt, die auf gruppeninterne Darlehen angewandten Zinssätze anhand von Studien über Anleihenemissionen (nachstehend die Anleihenormen) zu begründen, sofern keine Beweise anhand von Darlehen vorliegen, die von Finanzinstituten gewährt wurden.
Zur Erinnerung: Wenn ein Steuerpflichtiger einen Zins anwenden möchte, der über dem Referenzzins gemäß Artikel 39-1-3° frz. Abgabenordnung liegt, muss er gemäß Artikel 212-I frz. Abgabenordnung nachweisen, dass der von ihm angewandte Zins dem entspricht, der bei unabhängigen Finanzinstituten erhalten worden wäre, auf die Gefahr hin, dass der Abzug des überschüssigen Anteils der angewendeten Zinsen gegenüber dem gesetzlichen Zinssatz in Frage gestellt wird.
Die Rechtsprechung des Staatsrates[1] hatte üblicherweise zugestanden, dass ein Steuerzahler, der bestimmte Elemente vorlegt, seine Verpflichtung zur Rechtfertigung der Abzugsfähigkeit einer Aufwendung erfüllt. Die Verwaltung stützte sich jedoch auf eine Verwaltungsdoktrin,[2] die sehr restriktiv formuliert ist, fühlte sich im Nachhinein durch jüngst ergangene erstinstanzliche Urteile bestätigt, und lehnte in vielen Fällen die Inanspruchnahme der Anleihennormen [3] für die Rechtfertigung der Zinssätze für gruppeninterne Darlehen ab.
In diesem Zusammenhang ist die vorliegende Stellungnahme des Staatsrates vorgesehen.
In einem jüngeren Fall, in dem der Steuerzahler zur Begründung eines von einem verbundenen Unternehmen angewandten Zinssatzes eine Vergleichsstudie vorgelegt hatte, die zum Teil auf Anleiheemissionen beruht, die von Emittenten mit vergleichbarem Rating im gleichen Zeitraum durchgeführt wurden, beschloss das Gericht, sein Urteil auszusetzen, und rief den Staatsrat an, damit er eine Stellungnahme hierzu abgibt.
Der Staatsrat warf ein interessantes Schlaglicht auf diese Frage.
Das Hohe Gericht wies zunächst darauf hin, dass, wenn die Beweislast für die Normalität des Zinssatzes beim Steuerzahler liegt, dieser „die Möglichkeit hat, diesen Nachweis auf jedem beliebigen Weg zu erbringen “.
In dieser Hinsicht betont der Staatsrat zur Begründung der Normalität des angewendeten Zinssatzes, dass es möglich sei, „ggf. Anleihen von Unternehmen zu berücksichtigen, die sich in einer vergleichbaren wirtschaftlichen Lage befinden, wenn diese Anleihen im betreffenden Fall eine realistische Alternative zu einem Darlehen darstellen “.
Obwohl in dieser Stellungnahme angegeben wird, dass es einen sachlichen Unterschied zwischen einem bei Finanzinstituten aufgenommenen Darlehen und einer Finanzierung durch Anleihenemissionen gibt, geht man davon aus, dass Analysen auf Basis von Anleihen zur Begründung der Verzinsung eines gruppeninternen Darlehens nicht grundsätzlich abgelehnt werden können, sofern ihre Nutzung als Vergleichselement gerechtfertigt ist.
In dieser Stellungnahme wird nicht genauer dargelegt, was als realistische Alternative zu verstehen ist, aber man kann davon ausgehen, dass die Unternehmen belegen müssen, dass sie, wenn sie eine Finanzierung auf dem Rentenmarkt in Anspruch genommen hätten, vergleichbare Zinssätze erhalten hätten. Dazu können sie Informationen über Anleihen verwenden, die von Unternehmen in einer vergleichbaren wirtschaftlichen Lage (insbesondere hinsichtlich des Kreditrisikos) ausgegeben werden.
Die Auslegung dieser Stellungnahme durch die Verwaltung und der Standpunkt der Richter zum Begriff der realistischen Alternative, der zweifellos Gegenstand zahlreicher Diskussionen sein wird, müssen jedoch aufmerksam verfolgt werden.
Abteilung für Transferpreise
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[1] Staatsrat, 20. Juni 2003, AZ 232832, LeBreton
[2] BOI-IS-BASE-35-20-10-20140415, Nr. 100 und Nr. 110
[3] CAA Paris, 31. Dezember 2018, AZ 17PA03018, WB Ambassador